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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 05.07.2006
Aktenzeichen: 21 U 15/06
Rechtsgebiete: BGB, WpHG
Vorschriften:
BGB § 823 II | |
WpHG § 32 II Nr. 1 |
Tatbestand:
Es wird auf den Tatbestand in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, in dem der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO).
Ergänzend wird ausgeführt:
Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, dass er als Geschäftsführer der Firma X ... mbH (künftig: Fa. X GmbH) nicht persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könne, denn es handele sich bei dieser Firma nicht um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der §§ 32 Abs. 2 Nr.1, 2, 2 Abs.4 WpHG. Die Vorschrift des § 32 Abs.2 Nr. 1 WpHG stelle auch kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar. Ein Beratungsfehler sei nicht nachgewiesen worden. Dem Kläger sei ein Mitverschulden anzulasten, denn aus den Wertpapierbestellungen sei für ihn klar ersichtlich gewesen, dass nur Aktien einer einzigen Aktiengesellschaft erworben werden sollten.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 4.1.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet und mußte deshalb zurückgewiesen werden.
Der Kläger kann gemäß § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs.2 Nr.1 WpHG von dem Beklagten verlangen, dass er den für den Erwerb der Aktien investierten Betrag in Höhe von 51.552,90 € sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 272,60 € im Wege des Schadensersatzes erstattet.
Nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG ist es den Geschäftsführern von Wertpapierdienstleistungsunternehmen verboten, Kunden des Unternehmens den Ankauf von Finanzinstrumenten zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen des Kunden übereinstimmt. Die Frage, ob diese Vorschrift ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB darstellt, ist bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden worden. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die Verbote der §§ 31 ff. WpHG zwar in erster Linie aufsichtsrechtlichen Zielen dienten, jedoch die Frage, ob es sich um Schutzgesetze handelt, bisher nicht entschieden, sondern ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH, NJW 2002, 2703; NJW 2005, 1579). Nach der in der Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung ist die Bestimmung des § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs.2 BGB anzusehen (vgl. Assmann/Koller, WpHG, 4. Aufl., vor § 31 Rdnr. 17 m. zahlr. w. Nachw.). Die Literatur begründet ihre Auffassung zunächst mit dem Zweck der Vorschrift. Die Vorschrift habe nicht allein aufsichtsrechtlichen Charakter, sondern solle auch und gerade dazu dienen, den Anlegerschutz zu verbessern (Hopt, ZHR 159 (1995), 158). Sinn und Zweck des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes und des darin enthaltenen Wertpapierhandelsgesetzes sei die Funktionsfähigkeit der deutschen Börsen zu sichern und die Attraktivität und internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland zu verbessern (Finanzausschuss, BT-Drucks. 12/7918). Die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland sei von einer Erweiterung des Anlegerschutzes abhängig, denn die Kapitalmärkte lebten vom Vertrauen der Anleger (Hopt, ZHR 159, 159). Ein effektiver Anlegerschutz könne nur in der Weise erreicht werden, dass den Regelungen der §§ 31 ff. BGB Schutzgesetzcharakter zugunsten der Kunden der Wertpapierdienstleistungsunternehmen beigemessen werde. Auch systematische Erwägungen sprächen für diese Auffassung. So begründe das Wertpapierhandelsgesetz auch an anderen Stellen Verhaltensregeln. § 15 Abs. 6 WpHG enthalte die Vorschrift, dass der Emittent, der gegen seine Verpflichtung aus § 15 Abs.1-4 WpHG verstößt, einem anderen nur unter den Voraussetzungen der §§ 37 b und 37 c des Gesetzes zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sei. Obwohl eine gleichartige Vorschrift auch bei §§ 31 ff. WpHG denkbar wäre, wenn man dort ebenfalls individuelle Schadensersatzpflichten hätte beschränken wollen, sei eine dem § 15 Abs.6 WpHG entsprechende Regelung nicht in die §§ 31 ff. WpHG aufgenommen worden. Der Bericht des Finanzausschusses (BT-Drucks. 12/7918, S. 105) betone nur im Zusammenhang mit § 43 WpHG, dass diese Vorschrift ausschließlich der Erleichterung der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden diene. Bei §§ 31 ff. WpHG fehle eine entsprechende Klarstellung, obwohl sich dort die Frage, ob die Anleger unmittelbare Ansprüche erwerben, noch stärker aufdränge. Aus diesen Erwägungen lasse sich im Umkehrschluss entnehmen, dass die §§ 31 ff. WpHG den Anlegern nicht individuelle Ansprüche aus §§ 823 Abs.2 BGB abschneiden wollten (Assmann/Koller, WpHG, vor § 31 Rdnr.17). Der Senat folgt der in der Literatur vertretenen Auffassung. Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB ist jede Rechtsnorm, die den Schutz eines anderen bezweckt, weil sie, sei es auch neben dem Schutz der Allgemeinheit, gerade dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes nach der Intention des Gesetzgebers bei seinem Erlass an (BGH, ZIP 1991, 1597). Die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs muss erkennbar vom Gesetz erstrebt sein oder zumindest im Rahmen des haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen (BGHZ 46, 23; DB 1976, 1665). Ein effektiver zivilrechtlicher Anlegerschutz, der durch die Regelungen des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes und des darin enthaltenen Wertpapierhandelsgesetzes geschaffen werden sollte, läßt sich nach Auffassung des Senats nur dadurch realisieren, dass die in den §§ 31 ff. WpHG normierten Verhaltensregeln als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB qualifiziert werden. Die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln, die durch die §§ 31, 32 WpHG aufgestellt werden, dienen dem Zweck, eine anleger- und anlagegerechte Beratung zu gewährleisten. § 31 Abs.2 Nr.1 WpHG bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass die Wertpapierdienstleistungsunternehmen dazu verpflichtet sind, von ihren Kunden Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse in Geschäften, die Gegenstand von Wertpapierdienstleistungen sein sollen, sowie über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen. Darauf aufbauend besteht die Verpflichtung (§ 31 Abs.2 Nr. 2 WpHG), den Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen. Das Gesetz bringt damit klar zum Ausdruck, dass die Beratung einschließlich der in diesem Rahmen ausgesprochenen Empfehlungen auf die individuellen Verhältnissen und Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sein muß. Das in § 32 Abs.2 Nr. 1 WpHG normierte Verbot, den Kunden den An- oder Verkauf von Finanzinstrumenten zu empfehlen, die nicht mit dessen Interessen übereinstimmen, hat damit deutlich individualschützenden Charakter. Die Vorschrift dient damit nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch und gerade dem Schutz des Kunden gegen eine Verletzung seines Rechts auf anleger- und anlagegerechte Beratung, sie ist daher als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs.2 BGB anzusehen.
Der Beklagte hat gegen § 32 Abs.2 Nr.1 WpHG verstoßen. Der Beklagte war zu dem Zeitpunkt, als er dem Kläger den Erwerb der ...-Aktien empfahl, Geschäftsführer der Fa. X GmbH. Bei dieser Firma handelt es sich um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG. Nach § 2 Abs. 4 WpHG sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des Gesetzes Finanzdienstleistungsinstitute, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig erbringen. Finanzdienstleistungsinstitute definieren sich dadurch, dass sie, ohne Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs.1 KWG zu sein, Finanzdienstleistungen erbringen. Der Katalog der Finanzdienstleistungen ergibt sich aus § 1 Abs.1a Satz 2 Nrn. 1-7 KWG. Im zu entscheidenden Fall liegt eine Finanzdienstleistung in Form der Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel) vor (§ 1 Abs.1 a Satz 2 Nr. 4 KWG). Der Begriff ist deckungsgleich mit dem Begriff der Wertpapierdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 WpHG. Die Fa. X GmbH hat dem Kläger Inhaberstückaktien im eigenen Namen zu einem Festpreis verkauft, dies ergibt sich eindeutig aus den vorliegenden Wertpapierbestellungen. Zwar vertritt der Beklagte die Auffassung, dass die Fa. X GmbH nicht als Eigenhändlerin aufgetreten sei, sie sei deshalb nicht als Finanzdienstleisterin, sondern als Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 5 KWG (Handel mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung) aufgetreten. Wäre diese Auffassung zutreffend, so hätte die Firma X GmbH nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehandelt und eine Haftung des Beklagten nach § 32 Abs.2 Nr. 1 WpHG wäre ausgeschlossen. Unter den Tatbestand des Eigenhandels im Sinne von § 1 Abs.1 a Nr. 4 KWG (wortgleich: § 2 Abs. 3 Nr.2 WpHG) fallen sämtliche Transaktionen, in denen sich der für eigene Rechnung tätig werdende Händler und der Kunde als Verkäufer und Käufer gegenübertreten (Assmann/Koller, WpHG, § 2 Rdnr. 49). Das Unternehmen tätigt einen Verkauf mit dem Kunden und deckt sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung seinerseits am Markt ein oder verkauft die erworbenen Wertpapiere aus dem eigenen Bestand. Im Gegensatz dazu steht das sog. Eigengeschäft, mit dem ein Händler, ohne dass dem ein entsprechender Kundenauftrag zugrunde läge, die in § 2 Abs. 3 Nr. 2 WpHG bezeichnete Handelsware für sich kauft oder verkauft (Assmann/Koller, WpHG, § 2 Rdnr. 49; Schwark/Beck, Kapitalmarktrechtskommentar, 3. Aufl., § 2 WpHG Rdnr 23). Im zu entscheidenden Fall liegt ein Eigenhändlergeschäft vor. Die Fa. X hat dem Kläger die Inhaberstückaktien der ... AG im eigenen Namen verkauft. Dem Verkauf lag die "Bestellung" des Klägers zugrunde, der Verkauf erfolgte nach vorheriger Beauftragung seitens des Klägers, der Eigenhandel sollte daher als Dienstleistung erfolgen. Damit ist die Firma X GmbH als Wertpapierdienstleistungsunternehmen anzusehen. Dafür spricht im übrigen auch das von dem Beklagten verwendete Formular für die Selbstauskunft des Kunden, aus dem ersichtlich ist, dass die Firma X ihre Tätigkeit selbst als Finanzdienstleistung ansieht.
Als Geschäftsführer der Fa. X GmbH war es dem Beklagten gemäß § 32 Abs. 2 Nr.1 WpHG verboten, dem Kläger den Ankauf von Finanzinstrumenten (Wertpapieren) zu empfehlen, die nicht seinen Interessen entsprachen. Der Kläger hat in dem Formular Angaben zu seinem bisherigen Anlageverhalten gemacht und dabei erklärt, dass er seit einem Jahr Geld in Industrieanleihen, erstklassige Fremdwährungsanleihen, Rentenfonds, ausländische Geldmarktfonds, inländische Aktienfonds, Länderfonds westeuropäischer Länder sowie gemischte Fonds investiert habe. Im Hinblick auf Anlagestrategie und Anlageziele hat der Kläger die Rubrik "Moderate Risikobereitschaft" angekreuzt (s. Fragebogen). Dort ist von einer Anlage in ausgewogener Mischung aus Produkten der Gruppe A.1 - A.6 die Rede. Der Beklagte hat dem Kläger demgegenüber den Kauf von Aktien einer nichtbörsennotierten Aktiengesellschaft empfohlen. Diese Empfehlung widersprach deutlich den ausdrücklich geäußerten Interessen des Klägers. Der Beklagte empfahl die Anlage des Geldes in Aktien einer einzigen Firma. Die Aktien hatten einen hochspekulativen Wert, da eine Börsennotierung noch nicht durchgeführt worden war. Die Empfehlung entsprach daher gerade nicht dem Interesse des Klägers, der lediglich eine moderate Risikobereitschaft geäußert und daher eine ausgewogene Mischung von Produkten der Gruppe A.1 bis A.6 erwerben wollte. Die Empfehlung widersprach auch deshalb den Interessen des Klägers, weil der Kläger zum Ausdruck gebracht hatte, dass er die beiden Lebensversicherungen, die zum Erwerb der Kapitalanlage eingesetzt werden sollten, zum Zwecke der zusätzlichen Altersvorsorge abgeschlossen hatte und die Kapitalanlage dem gleichen Zweck dienen sollte. Bei einer Anlage zur Alterssicherung darf keine spekulative Anlage empfohlen werden (BGH, WM 2000, 1441, 1443; OLG Jena, OLG-NL 2005, 148). Der Beklagte hat damit gegen § 32 Abs.2 Nr.1 WpHG verstoßen. Steht der objektive Verstoß fest, so muss der das Schutzgesetz Übertretende Umstände darlegen und beweisen, die geeignet sind, die darauf folgende Annahme seines Verschuldens auszuräumen (BGH, VersR 1985, 452). Dies ist dem Beklagten nicht gelungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte über die mit dem Erwerb der ...-Aktien verbundenen Risiken ausreichend belehrt hat. Liegt ein Auftrag nicht im objektiv vernünftigen Interesse des Klägers, so hat der Berater hierauf hinzuweisen (Assmann/Koller, WpHG, § 31 Rdnr.11; Schwark, Kapitalmarktrechtskommentar, § 31 WpHG Rdnr.10). Denn der Berater ist zur Aufklärung gegenüber dem Kunden verpflichtet, wenn das empfohlene Geschäft vom Anlageziel des Kunden deutlich abweicht (BGH, NJW 2004, 296; WM 2004, 24; vgl.a. BGHZ 142, 345, 357). Ein entsprechender Hinweis wurde von dem insofern darlegungspflichtigen Beklagten nicht behauptet, er ist auch sonst nicht ersichtlich. Erst wenn der Kläger aufgrund eines Hinweises des Beklagten davon in Kenntnis gesetzt worden wäre, dass die Empfehlung zum Erwerb der ...-Aktien nicht seinen - des Klägers - Interessen entsprach und der Kläger sich in Kenntnis dieser Tatsache und nach umfassender Aufklärung insbesondere über das mit dem Erwerb der ...-Aktien verbundene hohe Verlustrisiko zum Erwerb dieser Aktien entschlossen hätte, wäre ein Verschulden ausgeschlossen gewesen. Dafür hat der Beklagte aber nichts vorgetragen.
Als Folge dieser Pflichtverletzung hat der Beklagte dem Kläger seinen vollen Schaden zu ersetzen. Der Beklagte haftet auf das negative Interesse. Der Kläger ist dabei so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Beklagte ihn darauf hingewiesen hätte, dass der Erwerb der ...-Aktien nicht seinem Interesse entsprach. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger dann von einem Erwerb der Aktien Abstand genommen hätte, denn bei der Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten besteht zugunsten des Geschädigten die Vermutung "aufklärungsrichtigen" Verhaltens (BGHZ 61, 118; 72, 106; 124, 159), das gilt auch für deliktische Ansprüche (BGH, NJW 1984, 1688; WM 1986, 735). Der Kläger kann daher die Rückzahlung des Kaufpreises von insgesamt 51.552,90 € von dem Beklagten verlangen. Weiter kann er verlangen, dass der Beklagte den darüber hinaus geleisteten Betrag von 227, 60 € erstattet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich hierbei um eine Bearbeitungsgebühr oder aber - wie der Beklagte dies behauptet - um eine Beratungsgebühr handelte. Denn auch die Kosten einer mangelhaften Beratung stellen einen Schaden dar, der von dem Beklagten ersetzt werden muss.
Ein Mitverschulden kann dem Kläger nicht zur Last gelegt werden. Der Kläger hat die Dienste des Beklagten als Mitarbeiter der Firma X GmbH gerade deshalb in Anspruch genommen, weil er selbst als Anleger über keine Sachkunde verfügte. Für gänzlich unerfahrene Anleger ist anerkannt, dass ein Mitverschulden ausscheidet (OLG Koblenz, WM 1996, 1089). Der Kläger durfte darauf vertrauen, dass der Beklagte ihm keine Geldanlage empfehlen würde, die seinen ausdrücklich geäußerten Interessen widersprach. Es bestand daher für den Kläger keine Obliegenheit, die Empfehlungen des Beklagten zu überprüfen. Jede andere Sichtweise würde dem Sinn und Zweck eines Beratungsvertrages zuwiderlaufen.
Da sich eine Haftung des Beklagten bereits aus § 32 Abs.2 Nr. 1 WpHG ergab, konnte offen bleiben, ob dem Kläger darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) ein Anspruch auf Rückzahlung der mit der Klage geltend gemachten Beträge gegenüber dem Beklagten zusteht.
Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur Vorläufigen Vollstreckbarkeit ergab sich aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs.1 Satz 1 Nrn.1,2 ZPO). Die entscheidungserhebliche Frage, ob § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB darstellt, ist bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden worden.
Ende der Entscheidung
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